Im Zusammenhang von Trennung und Scheidung besteht eine erhöhte Gefahr, dass Konflikte eskalieren und noch gewaltsamer ausgetragen werden. Es gibt jedoch verschiedene rechtliche Möglichkeiten, sich gegen Trennungsgewalt zu wehren.
In akut gefährlichen Situationen sind Ihre eigene Sicherheit und die Ihrer Kinder das Wichtigste. Bringen Sie sich als Erstes in Sicherheit, z.B. bei einer Nachbarin, bei Freunden, bei Verwandten oder in einem Frauenhaus. Sie können auch die Polizei anrufen. Die Polizei kann bei Vorliegen von Häuslicher Gewalt den Gewalttäter aus der Wohnung weisen und/oder ein Kontakt- und/oder Betretverbot gegen ihn aussprechen. Bei verschiedenen spezialisierten Beratungsstellen (bspw. Opferberatungsstellen) erhalten Sie telefonische und persönliche Beratung.
117 Polizei
144 Sanitätsnotruf / Ambulanz
143 Dargebotene Hand
Ab wann kann ich Hilfe suchen? Opferberatungsstellen und andere spezialisierte Beratungsstellen bieten nicht erst Hilfe, wenn die Situation akut ist, sondern auch bei latenten Bedrohungssituationen. Suchen Sie sich deshalb rechtzeitig Hilfe, am Besten bevor es zu einer Eskalation kommt. Ein wichtiger Schritt, um die Gewaltspirale zu unterbrechen, ist rechtzeitig Unterstützung und Beratung in Anspruch zu nehmen. In spezialisierten Beratungsstellen erarbeiten Mitarbeiterinnen mit Ihnen zusammen Zukunftsperspektiven und Handlungsmöglichkeiten.
Habe ich das Recht, die Wohnung ohne die die Erlaubnis meines Ehemannes/meiner Ehefrau zu verlassen? Ja. Im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Art. 175) steht: "Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt so lange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist." Das bedeutet, dass Sie die gemeinsame Wohnung (auch mit den Kindern) ohne Voranmeldung verlassen dürfen, wenn Sie sich bedroht fühlen. Dies kann Ihnen bei einem Trennungs- oder Scheidungsantrag weder vorgeworfen werden, noch wird es Sie benachteiligen.
Darf ich meine Kinder vom Partner wegnehmen? Ja. Wenn Sie Gewalt erleben, haben Sie das Recht dazu. Artikel 274 des Zivilgesetzbuches besagt, dass der persönliche Verkehr zu einem Elternteil eingeschränkt werden kann, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist oder andere wichtige Gründe vorliegen. Wenn Kinder Gewalt beobachtet oder selber erlebt haben, brauchen sie Schutz und Unterstützung.
Was kann die Polizei tun, wenn ich bedroht werde? Rufen Sie die Polizei, wenn Sie bedroht werden. Die Polizei kann zum Schutz des Opfers bei einem Vorfall von Häuslicher Gewalt folgende Schutzmassnahmen verfügen: Sie kann den Gewalttäter aus der gemeinsamen Wohnung wegweisen, ein Betretverbot für bestimmte Strassen und Quartiere oder ein Kontaktverbot aussprechen. Die Polizei hat ausserdem die Möglichkeit, eine gewaltausübende Person bis zu 24 Stunden (kantonal unterschiedlich) in Polizeigewahrsam zu nehmen. So haben Sie Zeit, die nötigen Schutzvorkehrungen zu treffen.
Was kann ich für meine Kinder tun? Auch wenn Ihre Kinder nicht selbst von Gewalt betroffen sind, leiden sie. Viele müssen mit ansehen oder mit anhören, wie ein Elternteil geschlagen, bedroht oder sogar verletzt wird. Einige Kinder entwickeln Schuldgefühle, weil sie sich einreden, dass die Eltern wegen ihnen streiten. Andere fühlen sich hilflos, weil sie helfen möchten und sich aber wehrlos fühlen. Wichtig ist, dass sie Ihren Kindern zu verstehen geben, dass sie keine Schuld an der Gewalt tragen und mit ihnen schauen, wie sie sich in Sicherheit bringen können. In der Beratung berücksichtigen Opferberatungsstellen Ihre Situation und die Ihrer Kinder und vermitteln je nach Bedürfnis entsprechende Fachpersonen oder Kinderberatungsstellen.
Wovon lebe ich, bis die Unterhaltsfrage geklärt ist? Es kann Wochen oder Monate dauern, bis ein rechtskräftiger Entscheid über den Unterhaltsbeitrag vorliegt. Ihre finanzielle Situation soll jedoch kein Grund sein, sich nicht zu schützen respektive sich nicht zu trennen. Es empfiehlt sich in jedem Fall, mit einer Opferberatungsstelle Kontakt aufzunehmen und Ihre Situation zu besprechen. Es bestehen beispielsweise in finanzieller Notlage bei Vorliegen Häuslicher Gewalt die Möglichkeiten von der Sozialhilfe/Fürsorge oder Opferberatungsstellen finanzielle Soforthilfe oder Überbrückungshilfen zu beantragen.
Wie soll ich reagieren, wenn mich mein Ex-Partner ständig verfolgt und belästigt? Wenn Ihr Ex-Partner Sie ständig anruft, mit SMS belästigt, Sie kontrolliert und verfolgt, nennt man das Stalking. Dieser Psychoterror kann so weit gehen, dass Sie versuchen, Ihren Tagesablauf zu ändern, um Ihrem Belästiger nicht mehr begegnen zu müssen. Es hat sich mittlerweile gezeigt, dass das Einleiten eines Strafverfahrens (allenfalls Missbrauch Fernmeldeanlage, Drohungen oder Nötigung) gegen den Stalker dazu beiträgt, das Stalking zu beenden oder zu minimieren. Wichtig dabei ist, dass Sie die Vorfälle dokumentieren und den Stalkingverlauf mit einer Fachperson (Opferberatungsstelle) analysieren. Auch ein Kontakt- und Rayonverbot kann eine Beruhigung der Situation herbeiführen.
Quellen: BIF Beratungsstelle für Frauen gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft (http://neu.bif-frauenberatung.ch/wordpress/), www.frauenhaus-schweiz.ch, www.gerichte-zh
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