Auf welchem Weg eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst werden kann, hängt davon ab, ob beide Seiten die Trennung wollen.
Bei einer eingetragenen Partnerschaft gibt es zwei Wege, diese aufzulösen. Entscheidend darüber, welche Variante bei Ihnen möglich ist, ist ob beide Seiten die Partnerschaft auflösen wollen:
Es ist in jedem Fall empfehlenswert, dass Sie als Paar versuchen, sich auf eine „Auflösung auf gemeinsames Begehren“ zu einigen. Eine Auflösungsklage wird schnell einmal zu einer langwierigen und sehr teuren Angelegenheit und ist für beide Seiten emotional oft sehr belastend. Für die „Auflösung auf gemeinsames Begehren“ brauchen Sie einen Auflösungsvertrag, auch Auflösungskonvention genannt. Dieser wird üblicherweise von einem Rechtsanwalt ausgearbeitet. Darin wird geregelt, ob eine Seite Unterhalt erhält, wer die Wohnung oder das Haus übernimmt, wie gemeinsame Gegenstände aufgeteilt werden, ob eine Seite weiterhin mit den Kindern der Ex-Partnerin/ des Ex-Partners im Kontakt stehen soll usw. Das Gericht prüft den Vertrag und spricht anschliessend die Auflösung der Partnerschaft aus.
Wenn Sie sich mit Ihrer Partnerin/ Ihrem Partner nicht über alle Details einig sind, grundsätzlich aber beide die Partnerschaft auflösen wollen, ist trotzdem ein gemeinsames Begehren möglich. Sie müssen nicht zwingend einen umfassenden Auflösungsvertrag beim Gericht einreichen, sondern können auch beantragen, dass das Gericht über die offenen Punkte entscheidet.
Wenn eine Seite gegen die Auflösung der Partnerschaft ist, kann sich die andere Seite zwar trotzdem trennen, die Partnerschaft kann aber erst nach einem Jahr Getrenntleben aufgelöst werden. Im Gegensatz zu Verheirateten ist keine Auflösung wegen Unzumutbarkeit möglich. Auch wenn eine Partnerschaft sehr stark zerrüttet ist, kann eine Auflösungsklage, wenn sich eine Seite wehrt, erst nach einem Jahr eingereicht werden.
Es besteht aber die Möglichkeit, die Details der einjährigen Trennungszeit vom Gericht regeln respektive das Zusammenleben vom Gericht aufheben zu lassen. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn grosse Konflikte bestehen oder sich der Partner/ die Partnerin weigert, sich zu trennen oder auszuziehen. Jene Seite, die sich trennen will, kann beim Gericht die Regelung der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes verlangen. Das Gericht regelt dann beispielsweise, wer vorläufig in der Wohnung bleiben darf, wer Unterhalt erhält, wer vorläufig welche Möbel erhält usw. Das Gericht versucht mit beiden Seiten eine Einigung über die wichtigsten Punkte des Getrenntlebens zu erzielen. Ist das nicht möglich, entscheidet das Gericht über die strittigen Punkte, regelt damit das Getrenntleben und hebt anschliessend den gemeinsamen Haushalt auf. Auch wenn der gemeinsame Haushalt gerichtlich aufgehoben wird: Bis zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft bleibt diese weiterhin als solche bestehen.
Nach einem Jahr Getrenntleben kann jene Seite, die die Partnerschaft auflösen will, am Wohnsitz einer der beiden eine Auflösungsklage einreichen. Das Gericht lädt anschliessend beide Seiten zu einer Verhandlung ein. In einem ersten Schritt wird der Grund für die Auflösung geprüft, anschliessend versucht das Gericht zwischen Ihnen eine Einigung über die Folgen der Partnerschaftsauflösung zu erzielen. Können Sie sich einigen, spricht das Gericht die Auflösung der Partnerschaft aus. Ist keine Einigung möglich, entscheidet das Gericht über die Details. Das Verfahren kann sich dabei stark in die Länge ziehen.
Sie können Ihren Auflösungsvertrag als Paar von einem gemeinsamen Anwalt ausarbeiten lassen. Jede Seite kann aber auch einen eigenen Anwalt engagieren. In diesem Fall erarbeitet eine Seite einen ersten Vorschlag. Gemeinsam wird dann versucht eine Lösung zu finden, die für beide Seiten stimmt.
Eine Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf gemeinsames Begehren kostet zwischen 3000 bis 6000 Franken. Die Kosten setzen sich zusammen aus den Anwaltskosten und den Gerichtskosten. Wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die Gerichtskosten und einen Anwalt zu bezahlen, können Sie bei dem Einreichen des Auflösungsbegehrens ein sogenanntes «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» stellen. Je früher Sie dies tun, umso besser, da grundsätzlich nur künftige Kosten bewilligt werden. Mit der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege müssen Sie keine Gerichtskosten, Vorschüsse oder Kautionen bezahlen. Das Honorar Ihres Anwalts wird ebenfalls vom Staat übernommen.
Diese unentgeltliche Prozessführung wird aber nur bewilligt, wenn Sie tatsächlich nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen und nur wenn Ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Damit nebst den Gerichtskosten auch die Anwaltskosten übernommen werden, müssen Sie für Ihren Fall tatsächlich auf einen Anwalt angewiesen sein (beispielsweise wegen komplexen Sachverhalten oder schwierigen Rechtsfragen). Auch eine nur teilweise Bewilligung ist möglich, wenn Sie einen Teil der Prozesskosten selbst bezahlen können.
Mit dem Paket «Auflösung der eingetragenen Partnerschaft» erhalten Sie eine durch unsere Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen erstellte, auf Sie persönlich zugeschnittene Vereinbarung, den Auflösungsvertrag.
Dieser wird zusammen mit dem Auflösungsbegehren beim Gericht zur Genehmigung eingereicht.
Mit dem Paket «unentgeltliche Rechtspflege» bieten wir Ihnen eine detaillierte Abklärung an: Wir prüfen anhand Ihrer persönlichen Situation und der aktuellen Rechtslage, ob Sie Anrecht auf unentgeltliche Rechtspflege haben.
Wir sind unter der Telefonnummer +41 44 558 93 63 und via Mail an info@scheidungsagentur.ch für Sie da!