Scheidung - Fragen und Antworten - scheidungsagentur.ch

Scheidung

Scheidung - Ein Überblick über die wichtigsten Fragen

In der Schweiz wird mittlerweile fast jede zweite Ehe geschieden. Entscheidend darüber, wie das gesamte Verfahren abläuft, ist, ob sich beide Seiten scheiden lassen wollen oder nicht.

Wenn Sie sich scheiden lassen wollen, brauchen Sie nach dem heutigen Scheidungsrecht – sofern beide einverstanden sind – keine Trennungsfrist mehr abzuwarten. Einen Grund für die Scheidung müssen Sie heute ebenfalls nicht mehr angeben. Wie das Verfahren abläuft, hängt davon ab, ob sich beide Seiten scheiden lassen wollen. Es gibt drei Arten von Scheidung: die sogenannte «Scheidung auf gemeinsames Begehren», die «Scheidung auf Klage» und die «Scheidung wegen Unzumutbarkeit».

Scheidung auf gemeinsames Begehren

Der häufigste Fall ist die «Scheidung auf gemeinsames Begehren», also wenn beide Partner die Scheidung wollen. Sind beide einverstanden, können Sie sich innerhalb von wenigen Monaten scheiden lassen.

Für eine einvernehmliche Scheidung brauchen Sie einen speziellen Vertrag, die sogenannte Scheidungskonvention. Darin werden die Details der Scheidung, beispielsweise Betreuungszeiten der Kinder, Unterhalt oder die güterrechtliche Auseinandersetzung festgehalten. Es handelt sich hierbei praktisch um dieselben Punkte wie in einer Trennungskonvention. Die Scheidungskonvention ist somit quasi die Fortsetzung der Trennungskonvention, mit dem Unterschied, dass nicht die Folgen der Trennung, sondern die der Scheidung geregelt werden.

Wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner/Ehepartnerin nicht über alle Details der Scheidung einig sind sich aber grundsätzlich beide scheiden lassen wollen, ist trotzdem eine Scheidung auf gemeinsames Begehren möglich. Diese Art der Scheidung wird «Scheidung auf gemeinsames Begehren mit Teileinigung» genannt. Wenn Sie sich in allen Punkten einig sind, handelt es sich um eine «Scheidung auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung».

Nach der Erarbeitung dieser Vereinbarung wird diese zusammen mit dem gemeinsamen Scheidungsantrag beim Gericht eingereicht. Anschliessend setzt das Gericht einen Termin für eine Anhörung fest. Bei Entscheiden, die Kinder betreffen, können auch sie angehört werden. Sind alle Punkte geklärt, so spricht das Gericht anschliessend die Scheidung aus.

Braucht es einen Anwalt?

In der Schweiz gibt es keine Pflicht, sich mit Hilfe eines Anwalts scheiden zu lassen. Theoretisch können Sie in diesem Rahmen auch die Scheidungskonvention selbst erarbeiten. Wenn Sie nur wenige Monate verheiratet waren und beispielsweise keine Kinder oder gemeinsames Vermögen haben und keinerlei Konflikte bestehen, ist dieses Vorgehen durchaus denkbar. In allen anderen Fällen ist dies nicht zu empfehlen, denn das Scheidungsgericht prüft beispielsweise nicht automatisch, ob die Scheidungskonvention in finanzieller Hinsicht für beide Seiten tatsächlich fair ist. Jeden Wunsch, den Sie in Bezug auf finanzielle Fragen haben, müssen Sie explizit in der Scheidungskonvention festhalten. Zur Erarbeitung einer fairen Scheidungskonvention ist deshalb der Gang zum Rechtsanwalt/Rechtsanwältin in jedem Fall sehr zu empfehlen.

Um das Scheidungsverfahren einzuleiten, müssen Sie die Scheidungskonvention zusammen mit dem Scheidungsbegehren beim zuständigen Gericht einreichen. Das Scheidungsgericht prüft die Konvention und spricht anschliessend die Scheidung aus.

Eheleute können ihre Scheidungskonvention von einem gemeinsamen Anwalt ausarbeiten lassen. Jede Seite kann aber auch einen eigenen Anwalt beauftragen. In diesem Fall erarbeitet eine Seite einen ersten Vorschlag. Gemeinsam wird dann versucht, eine Lösung zu finden, die für beide Seiten stimmt.

unentgeltliche Rechtspflege

Mit dem Paket «Scheidungskonvention» bieten wir Ihnen für einvernehmliche Scheidungen die Ausarbeitung einer fairen Scheidungskonvention durch unsere Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen an. Diese wird zusammen mit dem Scheidungsbegehren beim Gericht für Sie eingereicht.

Scheidung auf Klage

Ist einer der beiden Partner gegen die Scheidung, verlängert dies den Scheidungsprozess. Erst wenn eine zweijährige Trennungsfrist abgelaufen ist, kann eine Scheidungsklage eingereicht werden. Diese Art der Scheidung wird als „Scheidung auf Klage/ Scheidung auf einseitiges Begehren“ bezeichnet. In diesem Fall regelt das Gericht alle Fragen zu Unterhalt, Sorgerecht usw. Eine solche Kampfscheidung kann Jahre dauern, ist äusserst belastend für beide Seiten und meist sehr teuer (bis zu mehreren zehntausend Franken).

Eine Trennung ist aber immer möglich, auch gegen den Willen des Ehepartners/ der Ehepartnerin. Will sich einer der beiden nicht trennen respektive scheiden lassen oder ist das Paar sehr stark zerstritten, kann die Trennung vom Gericht geregelt werden. Dieser Weg heisst „Eheschutzverfahren“.

Die Experten der Scheidungsagentur empfehlen in jedem Fall eine Scheidung auf gemeinsames Begehren. Sie ist emotional weniger belastend und kostet weitaus weniger als die Scheidung auf Klage. Gerade wenn ein Paar gemeinsame Kinder hat, ist es wichtig, dass die Eltern auch nach einer Scheidung noch einigermassen miteinander umgehen können. Bei einer Scheidungsklage wird meist sehr viel Geschirr zerbrochen, eine Verständigung zwischen beiden Seiten ist oft kaum mehr möglich.

unentgeltliche Rechtspflege

Mit dem Paket «Beratung allgemein» erhalten Sie eine persönliche Beratung durch unsere Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen im Hinblick auf die möglichen Folgen der bevorstehenden Trennung/Scheidung.

unentgeltliche Rechtspflege

Mit dem Paket «Scheidungskonvention» bieten wir Ihnen für einvernehmliche Scheidungen die Ausarbeitung einer fairen Scheidungskonvention durch unsere Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen an. Diese wird zusammen mit dem Scheidungsbegehren beim Gericht für Sie eingereicht.

Die dritte Art, die «Klage auf Scheidung wegen Unzumutbarkeit», kommt nur bei sehr schweren Fällen vor, wo das Abwarten der zweijährigen Trennungszeit wegen schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar ist.

unentgeltliche Rechtspflege

Mit dem Paket «Beratung allgemein» erhalten Sie eine persönliche Beratung durch unsere Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen im Hinblick auf die möglichen Folgen der bevorstehenden Trennung/Scheidung.

Wie viel kostet eine einvernehmliche Scheidung?

Eine einvernehmliche Scheidung kostet total zwischen circa 3000 und 6000 Franken. Die Kosten für eine Scheidung setzen sich zusammen aus den Anwaltskosten und den Gerichtskosten. Die Gerichtskosten variieren von Kanton zu Kanton. Sie setzen sich zusammen aus Gebühren für Vorladungen, Schreib- und Zustellgebühren und weiteren Auslagen. Die Gerichtskosten sind abhängig vom Aufwand, den das Gericht mit der Scheidung hat und von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute. Wer mehr verdient, bezahlt also auch mehr. Das Gericht kann zudem verlangen, dass Sie eine Kaution hinterlegen, die Gerichtskosten also im Voraus bezahlt werden.

Der Stundenansatz für einen Rechtsanwalt liegt in der Schweiz in der Regel zwischen 250 und 450 Franken.

Wenn Sie sich keine Scheidung leisten können, können Sie sogenannte „unentgeltliche Rechtspflege“ beantragen. Die Anwalts- und Gerichtskosten werden dann vom Staat übernommen respektive vorgeschossen.

Diese unentgeltliche Prozessführung wird aber nur bewilligt, wenn Sie tatsächlich nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen und nur wenn Ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Damit nebst den Gerichtskosten auch die Anwaltskosten übernommen werden, müssen Sie für Ihren Fall tatsächlich auf einen Anwalt angewiesen sein (beispielsweise wegen komplexen Sachverhalten oder schwierigen Rechtsfragen).

Wichtig zu wissen:

  • Wenn man einen Prozess verliert, muss man auch jeweils für die Anwaltskosten der Gegenseite aufkommen. Dies ist auch so, wenn Ihnen unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird. Sie werden nicht von der Bezahlung einer Prozessentschädigung befreit.
  • Wenn Sie innerhalb von 10 Jahren wieder über genügend finanzielle Mittel verfügen, kann der Staat die Rückerstattung der Gerichts- und Anwaltskosten verlangen.
  • Hat der wirtschaftlich stärkere Partner genügend finanzielle Mittel, kann ihn das Gericht verpflichten, der anderen Seite einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Nur wenn dies nicht möglich ist, wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
unentgeltliche Rechtspflege

Mit dem Paket “Unentgeltliche Rechtspflege” bieten wir Ihnen eine detaillierte Abklärung an: Wir prüfen anhand Ihrer persönlichen Situation und der aktuellen Rechtslage, ob Sie Anrecht auf unentgeltlich Rechtspflege haben.

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